Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 87 Anordnung der Einziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/87#abs-1 (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 424, 425, 428 Absatz 2, § 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/87#abs-2 (2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/87#abs-3 (3) Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/87#abs-4 (4) Das Nachverfahren (§ 433 der Strafprozessordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/87#abs-5 (5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/87#abs-6 (6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren bei Anordnung der Einziehung nach § 29a.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 87 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 20.06.2016 – 1 (8) SsBs 269/15; 1 (8) SsBs 269/15 - AK 99/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 – 6 Kart 10/19 (OWi)
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Rostock, 18.07.2011 – 2 Ss (OWi) 78/11 I 98/11
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 – 2 Ss 120/07; 2 Ss 120/2007Zitiert von 2
- OLG Köln, 05.03.2004 – Ss 60/04 (B) - 38 B -
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389
- BGH, 10.05.2022 – 2 ARs 170/21Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Zuständigkeit für selbständige Einziehungsverfahren in Baden-Württemberg
- BGH, 18.06.2020 – 1 StR 95/20Divergenzvorlage in einem selbstständigen Einziehungsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen einen ohne Hauptverhandlung gefassten amtsgerichtlichen Einziehungsbeschluss nach vorheriger Urteilsaufhebung und Rückverweisung durch das RechtsbeschwerdegerichtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 87 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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